Künstlersozialabgabe entlastet Auftraggeber

Worauf Versicherte aber trotzdem achten sollten!
Auftraggeber von freien Künstlern und Medienschaffenden müssen bekanntlich eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten.
Die in der Künstlersozialversicherung versicherten Künstler und Publizisten zahlen die Hälfte der Beiträge zu ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die abgabepflichtigen Unternehmen und Institutionen 30 Prozent und der Bund 20 Prozent. Die Senkung des Abgabensatzes von 5,2% auf 4,8% ist somit eine Kostenreduzierung für die Auftraggeber von allen freien Künstlern und Publizisten. Also auch für die Auftragnehmer die nicht über die KSK versichert sind. Die Verantwortlichen aus Politik und den Verbänden gehen daher von einer gesteigerten Akzeptanz in der Wirtschaft aus.
In der Praxis stößt diese Abgabe vor allem dort aber immer wieder auf Unverständnis. Die Auftragnehmer werden teilweise aufgefordert Ihre Leistungen in einer Form abzurechnen, die die Künstlersozialabgabe fast oder gänzlich vermeidet. Über die Problemstellung welche mit der abgewandelten Rechnungsstellung einhergeht, sind viele aber nicht informiert. Abgesehen davon, dass der KSK dadurch natürlich Einnahmen entgehen, die möglicher Weise den Abgabensatz weiter verringern, gibt es erhebliche Konsequenzen für die Künstler und Publizisten.
Wer nicht über die KSK versicherungspflichtig ist, wird hieraus seine Chancen auf eine Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG verringern und somit weiterhin hohe Mindestbeiträge an seinen gesetzlichen Krankenversicherer leisten. Es gibt eigentlich wenig Gründe dafür, auf die Hälfte der Sozialabgaben als Zuschuss durch die KSK zu verzichten.
Wer aber bereits versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist, könnte die Unterstützung für die Krankenversicherung verlieren und wäre nur noch pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. KSK-Versicherte dürfen zwar „nicht ksk-fähige“ selbständige Tätigkeiten nebenbei ausführen, aber die Summe pro Jahr ist hier auf den Betrag von € 5.400.- begrenzt. Wer darüber hinaus derartige Einkünfte erzielt verliert die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
Hier ein Beispiel:
Ein Musiker erzielt durch freie künstlerische Leistung € 10.000.- Gewinn p.a. Sein KSK-Beitragsanteil für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ca. € 160.-. Erzielt er aber zusätzlich z. B. € 6.000.- als Veranstaltungstechniker, also zusammen € 16.000.- wäre er nur noch rentenversicherungspflichtig und sein KSK-Beitrag sinkt auf ca. € 80.-. Da aber keine Krankenversicherungspflicht mehr vorliegt, wird die gesetzliche Krankenversicherung durch die KSK informiert und er wird sich freiwillig für ca. € 380.- mtl. versichern müssen. Am Ende hat der Musiker € 3.600.- mehr Kosten pro Jahr für ein schlechteres soziales Netz, da keine Tagegeldleistungen im Krankheitsfall mehr versichert sind. Bei werdenden Müttern entfallen dann zusätzlich die Mutterschaftsleistungen. Daher achten Sie bitte darauf, dass Ihre Leistungen korrekt abgerechnet werden. Auf diese € 6.000.- aus dem Beispiel hätte der Auftraggeber € 288.- eingespart.
Beratung zu diesen und anderen Thema erhalten Sie beim Verein Freie Wildbahn e.V.
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